AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Behördliche Genehmigung

Die classica consulting GmbH, im folgenden classica genannt (Verleiher), besitzt die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, ausgestellt am 10.12.2012 durch die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg.

2. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen classica und dem Auftraggeber (Entleiher) unter Ausschluss entgegenstehender anderer Geschäftsbedingungen.

3. Rechtsstellung der classica-Mitarbeiter

3.1 Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) wird kein Vertragsverhältnis zwischen classica-Mitarbeiter und dem Entleiher begründet.

3.2 classica-Mitarbeiter unterliegen während des Einsatzes dem Weisungsrecht des Entleihers und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Der Entleiher übernimmt die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers. Das allgemeine Weisungsrecht bleibt bei classica. classica-Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt für alle vertraulichen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten.

3.3 Änderungen hinsichtlich Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen classica und dem Entleiher vereinbart werden.

4. Auswahl der classica-Mitarbeiter

classica stellt dem Entleiher sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter zur Verfügung. Ist der Mitarbeiter für die Tätigkeit nicht geeignet, kann der Entleiher diesen durch Erklärung gegenüber classica innerhalb von einem Arbeitstag nach der ersten Überlassung zurückweisen. Classica hat auf Anforderung des Entleihers einen anderen fachlichen gleichwertigen Mitarbeiter zu überlassen. Eine solche Verpflichtung trifft classica aber nur dann, wenn er den zurückgewiesenen Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß ausgewählt hatte. Ist die Stellung einer Ersatzkraft trotz Bemühens von classica nicht möglich, wird classica für die Zeiten von der Überlassung befreit.

5. Einsatz der classica-Mitarbeiter

5.1 Die Einsatzbedingungen werden im AÜV schriftlich vereinbart. Der Entleiher setzt classica-Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im AÜV vereinbart wurden. Er lässt classica-Mitarbeiter nur die Arbeitsmittel, Werkzeuge, Maschinen usw. bedienen, die zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlich sind. Eine Überlassung von classica-Mitarbeitern an Dritte ist ausgeschlossen.

5.2 classica-Mitarbeiter dürfen vom Entleiher nicht für die Beförderung von Geld zum Geldinkasso eingesetzt werden. Der Entleiher stellt classica insofern ausdrücklich von allen Ansprüchen frei.

5.3 Der Entleiher zahlt classica-Mitarbeitern keine Geldbeträge, einschließlich Löhnen und Reisekostenvorschüsse, aus.

6. Allgemeine Pflichten von classica

classica verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, insbesondere die arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.

7. Allgemeine Pflichten des Entleihers

7.1 Der Entleiher sichert zu, weder einen Baubetrieb im Sinne des §211 I SGB III i.V.m. § 1 der Baubetriebeverordnung zu unterhalten oder auch nur überwiegend Bauleistungen zu erbringen, noch Arbeitskräfte auch nur vereinzelt oder vorübergehend im Sinne der Baubetriebeverordnung mit Arbeiten zu beschäftigen, die üblicherweise von gewerblichen Arbeitskräften verrichtet werden.

7.2 Der Entleiher ist verpflichtet, beim Einsatz von classica-Mitarbeitern die für seinen Betrieb geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzrechts, der Unfallverhütung, sowie die allgemeinen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regelungen zu erfüllen.

7.3 Hierzu ermittelt und dokumentiert der Entleiher die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie daraus eventuell resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen. Er macht die classica-Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit mit den Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut und stellt ihnen die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung.

7.4 Nach vorheriger Absprache erlaubt der Entleiher classica den Zutritt zum Tätigkeitsort der classica-Mitarbeiter, um sich von der Einhaltung der Maßnahmen zu Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit zu überzeugen. Der Entleiher unterrichtet classica unverzüglich im Falle eines Arbeitsunfalls eines Classica-Mitarbeiters und stellt alle Informationen für die Unfallmeldung nach § 193 Abs. 1 SGB VII zur Verfügung. Eine Kopie der Unfallanzeige hat der Entleiher der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft sowie der classica zu übersenden.

7.5 Das Arbeitszeitgesetz ist einzuhalten. Der Entleiher verpflichtet sich, eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit einzuholen und classica unverzüglich über die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit zu informieren.

7.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen.

7.7 Der Auftraggeber erteilt dem Entleiher darüber Auskunft, ob der Betrieb, in welchem der classica-Mitarbeiter eingesetzt wird, einem branchenzuschlagspflichtigen Wirtschaftszweig angehört.

7.8 Der Auftraggeber teilt dem Entleiher die vergleichbaren Arbeitsbedingungen eines Arbeitnehmers im Betrieb für die Tätigkeit des classica-Mitarbeiters mit. Der Auftraggeber informiert den Entleiher unverzüglich über Änderungen der Arbeitsbedingungen. Letztere werden ebenfalls Gegenstände des Vertrages. Dies gilt auch für künftige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits feststehende Änderungen der Arbeitsbedingungen.

8. Werkzeug und Arbeitsmitteln

Die Zurverfügungstellung von Werkzeug und sonstigen Arbeitsmitteln durch classica ist grundsätzlich nicht im Verrechnungssatz enthalten, sondern bedarf der Abstimmung. Ein Werkzeugzuschlag ist je nach Umfang gesondert zu vereinbaren.

9. Abrechnung

9.1 Die Abrechnung erfolgt aufgrund von Tätigkeitsnachweisen. Der Entleiher ist verpflichtet, die geleisteten Arbeitsstunden wöchentlich von einem bevollmächtigten Vertreter auf dem von classica zur Verfügung gestellten Formular prüfen und durch Unterschrift und Firmenstempel bestätigen zu lassen.

9.2 Können die Tätigkeitsnachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Entleihers zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die classica-Mitarbeiter stattdessen zur Bestätigung berechtigt.

9.3 Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf Basis der vorgelegten Tätigkeitsnachweise. Maßgebend für die Berechnung ist der auf dem AÜV vereinbarte Stundenverrechnungssatz zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Stundenverrechnungssätze gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen.

9.4 Grundlagen für die Berechnung der Zuschläge sind die im Unternehmen des Entleihers geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit sowie die geltende Zuschlagsarten.

9.5 Für Einsätze außerhalb der Gemeindegrenzen können die anfallenden Fahrtkosten berechnet werden. In diesen Fällen kann eine Auslösung innerhalb der gesetzlichen bzw. vertraglichen Bestimmungen vereinbart werden.

9.6 Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig und ist ohne Abzug zu begleichen. Für den Fall der Zahlungsverzugs finden die gesetzlichen Regelungen der §§ 286-288 BGB Anwendung.

10. Beanstandungen

Sämtliche Beanstandungen teilt der Entleiher classica unverzüglich mit. Werden Mängel nicht innerhalb einer Woche nach ihrem Entstehen gemeldet, sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen.

11. Ausfall von Mitarbeitern / Höhere Gewalt

Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, behält sich classica vor, Änderungen oder Absagen vorzunehmen. Hierzu gehört jeder Umstand, der die Bereitstellung von Zeitpersonal dauernd oder zeitweise erschwert oder unmöglich macht (z.B. Krankheiten, innere Unruhen, hoheitliche Anordnungen, Streik oder Ähnliches). In diesen Fällen liegt die Gefahrtragung beim Entleiher und Schadensersatzansprüche des Entleihers sind ausgeschlossen.

12. Haftung

12.1 classica haftet nur für die fehlerfreie Auswahl der Mitarbeiter für die vereinbarte Tätigkeit. Sie haftet nicht für die Ausführung der Arbeiten durch die Mitarbeiter sowie für Schäden, die diese in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachen. Der Entleiher ist verpflichtet, classica von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der den überlassenen Leiharbeitnehmern übertragenen Tätigkeiten erheben.
Für Schäden aus der Verletzung des Leben, des Körpers oder der Gesundheit haftet classica bei eigenem Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Für alle sonstigen Schäden haftet classica bei eigenem Verschulden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte/normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Letzteres gilt nicht für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Entleiher regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflichten“)-wie zum Beispiel die sorgfältige Auswahl des zu überlebenden Leiharbeiters.
Classica ist frei darüber zu entscheiden, ob sie sich gegenüber ihren Mitarbeitern auf Ausschlussfristen beruft, insoweit unterliegt sie nicht der Pflicht zur Schadensminderung.
Sollten die in der Zusatzvereinbarung zu diesem Vertrag gemachten Angaben des Entleihers nicht zutreffen, unvollständig oder fehlerhaft sein oder teilt der Entleiher classica Änderungen unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und ist classica aus diesem Grunde zur nachträglichen Zahlung verpflichtet, ist der Entleiher zum Ersatz sämtlicher der classica hierdurch entstehenden Schäden verpflichtet.
Als zu ersetzender Schaden gilt die Summe der von classica zu zahlenden Bruttobeträge zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Zusätzlich ist der Entleiher verpflichtet, classica von Ansprüchen der Sozialversicherungsträger und der Finanzverwaltung freizustellen, die diese aufgrund der oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen. Entsprechendes gilt für die Erklärung des Entleihers zu Vorüberlassungszeiten. Hiervon unberührt bleiben sonstige Ansprüche des Entleihers auf Schadenersatz.

12.2 Der Auftraggeber stellt die classica consulting GmbH von allen Forderungen frei, die wegen folgender Pflichtverletzung entstehen:

 

  • eine fehlende Zuordnung der Branchenzugehörigkeit gemäß Nummer 7.7
  • die Nennung falscher Arbeitsbedingungen oder die Unterlassung der Mitteilung von Änderungen von Arbeitsbedingungen gemäß Nummer 7.8
  • eine Verletzung der Prüf- und Mitteilungspflicht nach Nummer 7.6

12.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der classica consulting GmbH aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die vom Auftraggeber geltend gemachte Gegenforderungen ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

13. Übernahme / Vermittlung

13.1 Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, sich von classica direkt Mitarbeiter zur Festanstellung vermitteln zu lassen oder mit von classica an ihn entsandten Mitarbeitern eigene Arbeitsverträge abzuschließen und so zu übernehmen. Die Kündigungsfrist des AÜV ist zu berücksichtigen.

13.2 Eine Vermittlung liegt unwiderleglich vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des AÜV mit dem Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung mit dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist.

13.3 Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch den Verleiher ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.

13.4 Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer ist nicht der Arbeitsaufnahme sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.

13.5 der Entleiher ist verpflichtet, der classica consulting GmbH mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall die classica consulting GmbH Indizien glaubhaft macht, die ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer vermuten lassen, trägt der Entleiher die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.

13.6 In den oben genannten Fällen hat der Entleiher eine Vermittlungsvergütung an den Personaldienstleister zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse.

13.7 Die Höhe der Vergütung beträgt bei direkter Vermittlung des Leiharbeitsnehmers ohne vorherige Überlassung 2,5 Bruttomonatsgehälter.

13.8 Die Höhe der Vergütung beträgt bei Übernahme während der Überlassung innerhalb der ersten drei Monate 2 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb von sechs Monaten 1,5 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb von neun Monaten 1 Bruttomonatsgehalt und bei einer Übernahme innerhalb von zwölf Monaten 0,5 Bruttomonatsgehälter. Bei einer Übernahme nach 12 Monaten fällt keine Übernahmeprovision mehr an.

13.9 Berechnungsgrundlage der Vergütung ist das zwischen dem Entleiher und dem Arbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Der Entleiher legt dem Verleiher eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse.

14. Kündigung

14.1 Der AÜV kann innerhalb der ersten fünf Arbeitstage mit einer Frist von 2 Arbeitstagen zum Ende des Arbeitstages gekündigt werden. Bei einer Auftragslaufzeit von bis zu 6 Monaten kann der Entleiher den AÜV mit einer Frist von 5 Arbeitstagen und nach diesem Zeitraum mit einer Frist von 10 Arbeitstagen kündigen.

14.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt.

14.3 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

15. Anpassungsklausel

classica behält sich bei Veränderungen der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bedingungen vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen und Stundenverrechnungssätze an die geänderte Lage anzupassen.

16. Erfüllungsort / Gerichtsstand

Erfüllungsort und – sofern der Empfänger Vollkaufmann ist – Gerichtsstand ist an unserem Hauptgeschäftssitz 89269 Vöhringen deshalb Neu-Ulm. Auf das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden.

17. Sonstiges

17.1 Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechts ist nur insoweit möglich als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt.

17.2 Änderungen, Ergänzungen sowie Aufhebung auch nur einzelner Bestimmungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht der ursprünglich gewollten Bestimmung möglichst nahe kommt.

Stand: Mai 2017

 

classica consulting GmbH
Parkstraße 12, 89269 Vöhringen
Telefon: +49 (0) 7306 320 3029
Fax: +49 (0) 7306 320 6789
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